„Fussball
WM 2006“ nicht als Marke schutzfähig
In den vergangenen Tagen ging die Entscheidung des BGH,
wonach u.a. die Marke „FUSSBALL WM 2006“ nicht schutzfähig
ist, durch die Presse.
Der Beschluss: Die FIFA hatte sich u.a.
den Begriff „FUSSBALL WM 2006“ für über 850 Waren und
Dienstleistungen als Marke schützen lassen. Die Fa. Ferrero
hatte auf Löschung der Marke geklagt, womit sich in letzter
Instanz nunmehr der BGH in seinem bisher nicht im Volltext
veröffentlichten Beschluss vom 27.04.06 zu befassen hatte.
Danach ist die Eintragung der Marke „FUSSBALL WM 2006“ für
alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu löschen.
Der Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft. Die Angabe
„FUSSBALL WM 2006“ sei eine sprachübliche Bezeichnung für
die damit beschriebene Sportveranstaltung, nämlich der im
Jahre 2006 in Deutschland stattfindenden
Fußballweltmeisterschaft. Sie werde vom Verkehr als
beschreibende Angabe für das Ereignis selbst aufgefasst.
Dieser Bezeichnung fehle die Eignung, Waren und
Dienstleistungen einem Unternehmen zur Unterscheidung von
Waren und Dienstleistungen eines anderen Unternehmens
zuzuordnen.
Hintergrund: Als Marke schutzfähig sind
alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden. Geschützt werden können
insbesondere: Wörter einschließlich Personennamen,
Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen,
dreidimensionale Gestaltungen, Farben und
Farbzusammenstellungen. Kurz gesagt: schutzfähig sind
grundsätzlich alle Zeichen, die sich graphisch darstellen
lassen. So können Hörzeichen beispielsweise in Notenschrift
dargestellt werden.
Als Marke schutzfähig ist ein Zeichen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG aber nicht, wenn ihm jegliche Unterscheidungskraft
fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten
Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BGH die einer
Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrunde
liegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen
anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Hierbei ist
grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht
aus, um das Schutzhindernis zu überwinden.
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des BGH nur
konsequent: „FUSSBALL WM 2006“ wird nur als Beschreibung
der in wenigen Tagen bei uns in Deutschland stattfindenden
Fußballweltmeisterschaft verstanden. Als Begriff in aller
Munde besteht keine Schutzfähigkeit.
Dem Inhaber einer Marke steht immerhin ein ausschließliches
Recht zu. Der Inhaber einer Marke kann denjenigen auf
Unterlassung in Anspruch nehmen, der die Marke oder ein
verwechslungsfähiges Zeichen unbefugt benutzt. Nach § 14 II
MarkenG ist es Dritten untersagt, im geschäftlichen Verkehr
ohne Zustimmung des Markeninhabers ein mit einer Marke
identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder
ähnliche Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn
hierdurch eine Verwechslungsgefahr oder die Gefahr der
Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Marke besteht. Ein
derart weitgehender Schutz kann für einen lediglich
beschreibenden Begriff „in aller Munde“ nicht zugeteilt
werden.
Dominikus Prößl
Rechtsanwalt
02.05.2006